Einbürgerungsverfahren
Der Ablauf des Einbürgerungsverfahrens hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Je nach dem ist für die Einbürgerung die Bürgerliche Abteilung des Gemeinderates oder die Bürgergemeindeversammlung zuständig. Bei ausländischen Staatsangehörigen sind auch die kantonalen Behörden und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am Verfahren beteiligt.
Wir informieren Sie gerne über die für sie massgebenden Anforderungen und die Höhe der Einbürgerungsgebühren. Für die Einreichung des bei uns erhältlichen Gesuchformulars benötigen Sie ausserdem folgende Unterlagen:
1a. Schweizer Bürger:
- Familienschein (evt. Personenstandsausweis)
- Familienbüchlein
1b. Ausländische Staastsangehörige:
- Geburtsurkunde
- Gegebenenfalls: Eheurkunde und allenfalls Todesurkunde oder Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk
- Familienbüchlein
- Handgeschriebener Lebenslauf
- Bestätigung über den Besuch des staatsbürgerlichen Unterrichts oder des Neubürgerkurses
Bei anerkannten Flüchtlingen ausserdem:
- Original Flüchtlingsbestätigung und Reiseausweis
2. Dokumente für alle Gesuchsteller:
- aktuelle Wohnsitzbestätigung
- Bescheinigung über frühere Wohnsitze
- Ausweis über Einkommen und Vermögen (Kopie der letzten definitiven Staatssteuereinschätzung)
- Auszug aus dem Zentralstrafregister
- Auszug aus dem Betreibungs- und Konkursregister
Anmerkung
Zivilstandsdokumente dürfen nicht älter als 6 Monate sein. Die aktuelle Wohnsitzbe-scheinigung sowie Auszüge aus dem Zentralstrafregister und dem Betreibungs- und Konkursregister dürfen nicht älter als 2 Monate sein.
Gesetzliche Erfordernisse an eine Einbürgerung
Erfordernisse für Schweizer Bürgerinnen und Bürger
Wer 2 Jahre in der Gemeinde Wohnsitz hat, kann ein Gesuch um Einbürgerung stellen,
sofern die eidgenössischen und kantonalen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Die Bürgergemeinden sind verpflichtet, gesuchstellenden Personen das Gemeindebürgerrecht zu erteilen oder zuzusichern, sofern sie die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen und als schweizerische Staatsangehörige in den letzten zehn Jahren ununterbrochen in der Gemeinde gelebt haben.
Erfordernisse für ausländische Staatsangehörige
Ein Gesuch um Einbürgerung kann stellen, wer während insgesamt 10 Jahren in der Schweiz gelebt hat, wovon drei Jahre innerhalb der letzten fünf Jahre vor Einreichung des Gesuchs. Voraussetzung für das Kantonsbürgerrecht bildet die Wohnsitznahme von sechs Jahren im Kanton, wovon die letzten drei Jahre unmittelbar vor der Gesuchs-stellung. Zudem muss man die letzten zwei Jahre vor Gesuchstellung in der Gemeinde Breitenbach angemeldet gewesen sein.
Die Bürgergemeinden sind verpflichtet, gesuchstellenden Personen das Gemeinde-bürgerrecht zu erteilen oder zuzusichern, sofern sie die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen und als ausländische Staatsangehörige in den letzten zehn Jahren ununterbrochen in der Gemeinde gelebt, die Schulen grösstenteils in der Schweiz besucht und das Gesuch vor Vollendung des 22. Altersjahres gestellt haben.
Für Ehegatten von Schweizer BürgerInnen sowie für Kinder gelten spezielle Regelungen.
Verfahrenskosten
Für die Erteilung oder Zusicherung des Gemeindebürgerrechts ist eine Gebühr zu entrichten, welche die Verfahrenskosten deckt. Die Verfahrenskosten bemessen sich am effektiven Bearbeitungsaufwand, sowie den zusätzlichen Auslagen, wie Telefon, Porti und weiteren Spesen. Die Verfahrenskosten werden mit einem Berechnungsblatt belegt. Dem Kanton ist durch den Gesuchsteller zusätzlich eine Gebühr zu entrichten.
Zugehörige Objekte
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Gemeindeschreiberei | 061 789 96 96 | andreas.duerr@breitenbach.ch |